Leitungswasserschaden
Bei einem Leitungswasserschaden ist oft unklar, welche Versicherung bzw. wer den Schaden reguliert.
Dies kann sowohl eine Haftpflicht- als auch die Gebäude–, Hausrat– bzw. Leitungswasserversicherung sein.
Dies gilt insbesondere auch bei Mietwohnungen.
Ein versicherungsrechtlicher Leitungswasserschaden liegt vor, wenn Wasser aus einem geschlossenen Rohr– und Zuleitungssystem austritt. Es handelt sich deshalb regelmäßig nicht um Regenwasser. Regenwasser kann dann durch die Sachversicherung ersetzt werden, wenn Sturm ein mitversichertes Risiko ist und sich beispielsweise durch Sturm eine Dachpfanne gelöst hat und dadurch Regenwasser in das Gebäude eingedrungen ist.
Zunächst kann die eigene Hausratversicherung in Anspruch genommen werden.
Diese ersetzt den Hausrat zum Neuwert.
Gebäudeteile werden durch die Gebäudeversicherung übernommen. Dazu gehören Wände und deren malermäßige Bearbeitung sowie die Anbringung von Tapeten. Nicht dazu gehören Einbaumöbel, die ebenfalls von der Hausratversicherung gedeckt werden.
Der Mieter ist, da er die Prämie über die Nebenkosten der Miete mitbezahlt, über die Versicherung des Vermieters auch geschützt. Das bedeutet, dass der Mieter nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in Anspruch genommen werden kann.
Sollte eine Hausratversicherung nicht vorhanden sein, sollte geprüft werden, wer den Schaden verursacht hat. Hat ein anderer, z.B. Mieter den Schaden schuldhaft verursacht, haftet dieser für den am Hausrat entstandenen Schaden, allerdings nur zum Zeitwert.
