Leistungsphasen nach HOAI

Die Leistungsphasen nach HOAI beinhalten vielerlei Problemstellungen. Grundsätzlich wird im Architektenvertrag der Leistungsumfang vereinbart. Dieser teilt sich in die Leistungsphasen 1 bis 9 auf. In § 15 HOAI sind die Architektenleistungen für Gebäude, Freianlagen und raumbildende Ausbauten geregelt. Die Leistungsphasen sind Grundlage der Honorarrechnung des Architekten. Sonderleistungen können gesondert abgerechnet werden. Die Beschreibung der Leistungsphasen zeigt auch das jeweilige Haftungsrisiko des Architekten.

  • Leistungsphase 1 Grundlagenermittlung
  • Leistungsphase 2 Vorplanung
  • Leistungsphase 3 Entwurfsplanung
  • Leistungsphase 4 Genehmigungsplanung
  • Leistungsphase 5 Ausführungsplanung
  • Leistungsphase 6 Vorbereitung der Vergabe
  • Leistungsphase 7 Mitwirkung bei der Vergabe
  • Leistungsphase 8 Objektüberwachung
  • Leistungsphase 9 Objektbetreuung und Dokumentation
  • Leistungsphase 1 Grundlagenermittlung

    Leistungsphase 1 ist die Grundlagenermittlung. Dabei stehen Beratungs– und Aufklärungspflichten im Vordergrund. Es kann bereits in dieser Phase notwendig sein, eine Bauvoranfrage bei der Behörde durchzuführen.

    Auch die finanziellen Aspekte sollen besprochen und der finanzielle Rahmen abgesteckt werden. In dieser Leistungsphase muss der Architekt auch darauf hinweisen, dass die Hinzuziehung eines Fachmannes erforderlich ist. Die Bodenverhältnisse müssen berücksichtigt werden.

    Im Vordergrund steht die Verpflichtung des Architekten, den Auftraggeber richtig und im gebotenen Umfang umfassend zu beraten. Es dürfen nur solche Methoden dem Auftraggeber vorgeschlagen werden, die den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

    Leistungsphase 2 Vorplanung

    Leistungsphase 2 ist die Vorplanung. Hier müssen die Vorstellungen des Auftraggebers und der möglichen Nutzer einbezogen werden.

    Zunächst ist eine Analyse der Grundlagen vorzunehmen. Es sind die für die Vorplanung erforderlichen Maßnahmen abzuklären und eindeutig abzustecken. Der vorgegebene Kostenrahmen des Auftraggebers ist zu beachten.

    Es sind alternative Lösungsmöglichkeiten mit gleichen Anforderungen zu entwerfen. Hierzu bedarf es Skizzen, die nicht maßstabsgerecht sein müssen. Der Auftraggeber muss sich aber eine Vorstellung über die Gestaltung und die Größenverhältnisse machen können. Es sind deshalb Grundrisse, Baukörper– und Fassadengestaltung sowie die Lage im Grundstück aufzuzeigen.

    Vorverhandlungen mit den beteiligten Behörden sind zu führen. Außerdem hat die Kostenschätzung nach DIN 276 zu erfolgen. Denn in dieser Phase muss sich der Bauherr über die Finanzierungsmöglichkeiten informieren. In dieser Leistungsphase ist für die Bebaubarkeit eines Grundstücks die Bauvoranfrage erforderlich, wenn dies nicht bereits in der Leistungsphase 1 geschehen ist. Schließlich endet dieser Abschnitt mit der schriftlichen Gesamtdarstellung aller Vorplanungsergebnisse.

    Leistungsphase 3 Entwurfsplanung

    Die Leistungsphase 3 ist die Entwurfsplanung. Nun erfolgt die wesentlich genauere Bearbeitung. Ziel der Entwurfsplanung ist die endgültige Darstellung des Planungskonzeptes, wobei hier die so genannte Systemplanung maßgeblich ist.

    Die zeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfs kann bereits Detailpläne enthalten, wenn sie für das Verständnis der Entwurfsplanung notwendig sind. Üblicherweise wird dieser Entwurf in einem Maßstab 1:100, bei größeren Objekten auch 1:200 oder 1:500, gefertigt. Bei Anbauten oder Innenräumen ist ein kleinerer Maßstab anzuwenden. Für die Planung von Freianlagen beträgt dieser 1:500 bis 1:100.

    Die Planung ist mangelhaft, wenn sie nicht genehmigungsfähig ist. Die Objektbeschreibung ist vorzunehmen, wie es für das Verständnis für die Lösung der Bauaufgabe am sinnvollsten erscheint. Sie ist schriftlich zu fassen und soll Auskunft über Art der Konstruktion und der Baustoffe sowie über einzelne Gestaltungsfragen geben. Dies ist auch wichtig für den architektenrechtlichen Urheberschutz.

    Eine weitere Zielsetzung der Ausführungsplanung ist, die vorhandene Planung so umzusetzen, dass sie den bautechnischen und auf physikalischen Regeln der Technik entspricht.

    Leistungsphase 4 Genehmigungsplanung

    Leistungsphase 4 ist die Genehmigungsplanung. Die Planungsunterlagen sind nach den öffentlich rechtlichen Vorschriften so zu fertigen und zu ergänzen, dass sie den öffentlich rechtlichen Vorschriften für die erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen genügen.

    In dieser Phase sind die Unterlagen der Tragwerksplanung zusammenzustellen. Diese müssen dann zur bauaufsichtlichen Genehmigung führen. Dabei sind Verhandlungen mit den Prüfämtern und Prüfingenieuren vorzunehmen.

    In dieser Phase seiner Tätigkeit schuldet der Architekt den Erfolg, nämlich die Genehmigung.

    Leistungsphase 5 Ausführungsplanung

    Leistungsphase 5 ist die Ausführungsplanung. Hier müssen die Ergebnisse der vorangegangenen Leistungsphasen unter Berücksichtigung der vom Objektplaner integrierten Fachplanung durchgearbeitet werden.

    Grundlage für die spätere Bauausführung sind die Ausführungs– oder Detailpläne. Diese sind bis zu einem Maßstab 1:1 mit allen zur Ausführung notwendigen Einzelangaben und den erforderlichen textlichen Erläuterungen zu fertigen.

    Wie in den vorangegangenen Leistungsphasen soll die Ausführungsplanung städtebauliche, funktionale, gestalterische Anforderungen berücksichtigen. Eine weitere Zielsetzung der Ausführungsplanung ist, die vorhandene Planung so umzusetzen, dass sie den Regeln der Technik entspricht. Hierher gehört eine möglichst umfassende zeichnerische Darstellung aller Details mit schriftlichen Beschreibungen.

    Der Architekt schuldet eine mangelfreie, funktionstaugliche Planung, die auch die Bodenverhältnisse zu berücksichtigen hat.

    Leistungsphase 6 Vorbereitung der Vergabe

    Leistungsphase 6 dient der Vorbereitung der Vergabe. Es müssen die Mengen ermittelt werden und Leistungsbeschreibungen als Ergänzung zu den Mengenermittlungen als Grundlage für das Leistungsverzeichnis erstellt werden. Pflicht des Architekten ist es, die Bauleistung auszuschreiben.

    Nur vollständige Leistungsbeschreibungen garantieren, dass nicht spätere Angebote eingeholt werden müssen, die häufig zu ungünstigeren Konditionen führen. Der Architekt hat Verträge vorzubereiten.

    Leistungsphase 7 Mitwirkung bei der Vergabe

    Leistungsphase 7 ist die Mitwirkung bei der Vergabe. Hierzu gehört die Prüfung und Wertung von Angeboten und Kostenanschlägen.

    Es sind alle Verdingungsunterlagen zusammenzustellen. Dazu gehören nicht nur Leistungsverzeichnisse nach Leistungsbereichen sondern auch die technischen Vorbemerkungen, besondere und allgemeine Vertragsbedingungen und ggf. Terminpläne.

    Leistungsphase 8 Objektüberwachung

    Leistungsphase 8 ist die Bauüberwachung des Objektes. Im Gegensatz zur Leistungsphase 9 umfasst diese insbesondere das Überwachen der Ausführung des Bauwerks auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung, den Ausführungsplänen und den Leistungsbeschreibungen.

    Dabei sind die anerkannten Regeln der Baukunst und Technik zu berücksichtigen. Die einschlägigen Vorschriften und DIN–Normen sind zu berücksichtigen. Die Tätigkeit der am Baugeschehen Beteiligten ist zu koordinieren.

    Ein Bautagebuch sollte in diesem Leistungsabschnitt geführt werden. Die Abnahme hat der Architekt vorzubereiten. Die rechtsgeschäftliche Abnahme erfolgt durch den Architekten nur, wenn er hierzu auch bevollmächtigt ist, ansonsten ist dies Sache des Auftraggebers.

    Leistungsphase 9 Objektbetreuung und Dokumentation

    Leistungsphase 9 ist die Aufgabe des örtlichen Bauführers. Ihm kommt eine Sachwalterstellung zu. Er muss die Baustelle und die dort tätigen Unternehmen und Handwerker gezielt überwachen und koordinieren, damit das Bauwerk frei von Mängeln, wie geplant, ausgeführt wird. Er muss die Überwachung regelmäßig und sehr eingehend vornehmen. Als Grundleistung nennt die HOAI die Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche gegenüber den bauausführenden Firmen. Der Architekt hat innerhalb der Gewährleistungsfrist Mängel festzustellen und deren Beseitigung zu überwachen. Da die Leistungsphase 9 sehr lange wegen der Gewährleistungsfristen andauern kann, muss überlegt werden, ob diese Leistungsphase in einem gesonderten Vertrag vereinbart wird. Denn erst nach Abschluss ist das Honorar auch fällig.